Asylverfahren in Deutschland

Asylantragstellung

BüMa:
Bescheinigung über Meldung als Asylsuchende (Ankunftsnachweis)
  • Die BüMa ist kein Aufenthaltstitel. Sie zeigt an, dass Sie Asyl beantragt haben. Sie haben Ihren Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) noch nicht gestellt.
  • Sie werden vom BAMF per Post einen Registrierungstermin erhalten.
  • Beim Umzug immer die aktuelle Adresse dem BAMF mittteilen!
  • Zum Termin unbedingt hinfahren!
  • Fahrtkosten werden vom Sozialamt erstattet.
Gestattung
  • Sie haben Ihren Asylantrag beim BAMF gestellt.
  • Falls Sie noch nicht angehört worden sind, werden Sie zu Ihrer Anhörung (Interview) schriftlich per Post eingeladen.
  • Dieser Anhörungstermin ist der wichtigste Termin in Ihrem Asylverfahren. Sie werden persönlich von einem Mitarbeiter des BAMF angehört. Ein Dolmetscher wird für Sie übersetzen. Es geht immer um das Einzelschicksal. Erzählen Sie bitte ausführlich und mit allen Einzelheiten was Ihnen zugestoßen ist und warum Sie fliehen mussten.
  • Ein Interviewprotokoll wird geführt. Sie haben das Recht das Protokoll im Anschluss des Interviews vorgelesen zu bekommen. Es wird Ihnen später per Post zugesandt.
  • Die Entscheidung des BAMF wird Ihnen ebenfalls per Post zugestellt.
  • Sie bekommen eine schriftliche Benachrichtigung, falls ein Dublin-Verfahren für Sie eingeleitet wird, noch bevor die Entscheidung ergeht.
    • beraten Sie sich bitte sofort mit Ihrem Rechtsanwalt und / oder Ihrer Flüchtlingsberatungsstelle!
  • Beim Umzug immer die aktuelle Adresse dem BAMF mittteilen!
  • Zum Termin unbedingt hinfahren! Wenn Sie krank oder an diesem Tag verhindert sind, informieren Sie bitte rechtzeitig das BAMF und bitten Sie um einen neuen Termin.
  • Fahrtkosten werden vom Sozialamt erstattet.
  • Bereiten Sie sich gut auf das Interview vor! Eine Hilfestellung können Sie von Ihrem Rechtsanwalt und / oder Ihrer Flüchtlingsberatungsstelle erhalten.
  • Wenn Sie Dokumente beim BAMF abgeben, verlangen Sie unbedingt eine Kopie für Ihre Unterlagen!

Entscheidung

Dublin-Verfahren

Anerkennung

Ablehnung

  • Jeder Asylbewerber darf in Europa nur einen Asylantrag stellen und zwar in dem Land, in das er als erstes eingereist ist.
  • Wenn Sie in einem anderen europäischen Staat schon einen Asylantrag gestellt haben oder dort Ihre Fingerabdrücke registriert worden sind, oder wenn Sie nur ein Einreisevisum von einem anderen Land hatten, wird Deutschland Ihren Asylantrag als „unzulässig“ ablehnen.
  • Die Überstellung in einen anderen europäischen Staat wird angedroht und muss innerhalb von 6 Monaten von der Ausländerbehörde durchgeführt werden.
  • BAMF kann Ihnen folgenden Schutz gewähren:
    • Anerkennung als Asylberechtigter
    • Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
    • Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter
    • Feststellung der „nationalen“ Abschiebungsverbote
  • Wenn Ihr Antrag auf Asyl abgelehnt wird, droht Ihnen die Abschiebung. Gegen die Entscheidung des BAMF kann Klage eingereicht werden.
  • Wenn Ihr Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ abgelehnt wird, bleibt Ihnen nur eine Woche Zeit, eine Klage einzureichen.
  • Wenn Sie einen Rechtsanwalt haben, kontaktieren Sie ihn bitte sofort. Ansonsten wenden Sie sich bitte an Ihre Flüchtlingsberatungsstelle.
  • In manchen Fällen sollte man gegen diese Entscheidung rechtlich vorgehen. Dabei sind die Fristen zu beachten.
  • Jede dieser Entscheidungen hat unterschiedliche Konsequenzen für Ihre weiteren Rechte und Pflichten. Im beigefügten Merkblatt sind diese Rechte ausführlich erklärt meist auch in Ihrer Muttersprache. Bitte lesen Sie sie aufmerksam durch oder lassen Sie sich bei einer Beratungsstelle beraten.
  • Bitte suchen Sie unmittelbar einen Rechtsanwalt auf. Dabei brauchen Sie einen Rechtsanwalt, der sich gut im Ausländerrecht auskennt.
  • Bitte beachten Sie, dass die Klage in einer bestimmten Frist eingereicht werden muss. Diese Frist wird in der Rechtsbelehrung (letzte Seite Ihres BAMF-Bescheides) genannt. Normalerweise beträgt die Frist zwei Wochen nach Zustellung (!), d.h. Tag des Briefeingangs des Bescheides.