- Jeder Asylbewerber darf in Europa nur einen Asylantrag stellen und zwar in dem Land, in das er als erstes eingereist ist.
- Wenn Sie in einem anderen europäischen Staat schon einen Asylantrag gestellt haben oder dort Ihre Fingerabdrücke registriert worden sind, oder wenn Sie nur ein Einreisevisum von einem anderen Land hatten, wird Deutschland Ihren Asylantrag als „unzulässig“ ablehnen.
- Die Überstellung in einen anderen europäischen Staat wird angedroht und muss innerhalb von 6 Monaten von der Ausländerbehörde durchgeführt werden.
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- BAMF kann Ihnen folgenden Schutz gewähren:
- Anerkennung als Asylberechtigter
- Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
- Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter
- Feststellung der „nationalen“ Abschiebungsverbote
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- Wenn Ihr Antrag auf Asyl abgelehnt wird, droht Ihnen die Abschiebung. Gegen die Entscheidung des BAMF kann Klage eingereicht werden.
- Wenn Ihr Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ abgelehnt wird, bleibt Ihnen nur eine Woche Zeit, eine Klage einzureichen.
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- Wenn Sie einen Rechtsanwalt haben, kontaktieren Sie ihn bitte sofort. Ansonsten wenden Sie sich bitte an Ihre Flüchtlingsberatungsstelle.
- In manchen Fällen sollte man gegen diese Entscheidung rechtlich vorgehen. Dabei sind die Fristen zu beachten.
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- Jede dieser Entscheidungen hat unterschiedliche Konsequenzen für Ihre weiteren Rechte und Pflichten. Im beigefügten Merkblatt sind diese Rechte ausführlich erklärt meist auch in Ihrer Muttersprache. Bitte lesen Sie sie aufmerksam durch oder lassen Sie sich bei einer Beratungsstelle beraten.
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- Bitte suchen Sie unmittelbar einen Rechtsanwalt auf. Dabei brauchen Sie einen Rechtsanwalt, der sich gut im Ausländerrecht auskennt.
- Bitte beachten Sie, dass die Klage in einer bestimmten Frist eingereicht werden muss. Diese Frist wird in der Rechtsbelehrung (letzte Seite Ihres BAMF-Bescheides) genannt. Normalerweise beträgt die Frist zwei Wochen nach Zustellung (!), d.h. Tag des Briefeingangs des Bescheides.
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