Glossar

Im Glossar erklären wir auf möglichst einfache Art wichtige deutsche Begriffe, die Ihnen im Umgang mit Behörden oder anderen Diensten begegnen. Sie erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Der Großteil der Begriffe bezieht sich auf den Glossar auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge :

https://www.bamf.de/DE/Service/ServiceCenter/Glossar/_functions/glossar.html?nn=282918&cms_lv2=282926

„Blindenhilfe/Blindengeld“ ist in Deutschland eine monatliche, pauschalierte Geldleistung, die dem Blinden von einem Sozialleistungsträger (z.B. dem Landeswohlfahrtsverband) zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen gewährt wird.

Die Benennung ist nicht bundesweit gleich. Sie wird abhängig vom anzuwendenden Gesetz als "Blindengeld", "Blindenhilfe" beziehungsweise "Landesblindenhilfe", "Landesblindengeld" oder "Landespflegegeld" bezeichnet. Der Begriff "blind" umfasst in diesem Zusammenhang nicht nur Personen ohne optisches Wahrnehmungsver-mögen ("Vollblinde" genannt), sondern auch Menschen mit einer geringen Sehkraft, die im Alltag die gleichen Auswirkungen hat und gesetzlich einer Vollblindheit gleich steht (blind im Sinne des Gesetzes). In wenigen Bundesländern gibt es darüber hinaus auch für hochgradig sehbehinderte Menschen eine Unterstützung, das "Sehbehindertengeld" beziehungsweise die "Sehbehindertenhilfe" In den letzten Jahren haben die meisten Bundesländer das Blindengeld zwischen 20 und 30 % gekürzt. Niedersachsen ist mit Beginn des Jahres 2005 noch einen Schritt weitergegangen und gewährt nur noch Menschen unter 27 Jahren Landesblindengeld - und dann auch nur noch 300 € pro Monat. Siehe: http://www.seh-netz.info/blindenhilfe/

Wenn eine seelische, geistige oder körperliche dauerhafte Einschränkung vorliegt, spricht man von Behinderung. Besondere Hilfen und Nachteilsausgleiche erhalten jedoch nur schwerbehinderte Menschen. Wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und der behinderte Mensch in Deutschland wohnt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in Deutschland arbeitet, ist die Person schwerbehindert.
Der Antrag zur Feststellung der Schwerbehinderung und dem Grad der Behinderung wird beim für den Wohnort zuständigen Versorgungsamt gestellt. Siehe in Düren unter: http://www.kreis-dueren.de/neu/index.htm Hier Folgendes anklicken: Arbeit, Soziales & Integration, Schwerbehindertenstelle.

Der Antrag wird formlos oder mit einem Antragsformular gestellt. Damit das Versorgungsamt einen Ausweis ausstellen kann. Um den Grad der Behinderung (GdB) feststellen zu können, werden von den behandelnden Ärzten Befunde eingeholt. Nachdem von den einzelnen Behinderungen ein Gesamt-GdB errechnet wurde, erhält der Antragssteller einen Feststellungsbescheid. Ab einen Grad der Behinderung von 50 wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Der Schwerbehindertenausweis dient der betroffenen Person zum Nachweis zur Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen.

Die Grundfarbe des Ausweises ist grün. Schwerbehinderte Menschen, die Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben, erhalten einen grün-orangen(je eine halbe Seite grün und orange) Ausweis.
Auf der Vorderseite des Ausweises werden die persönlichen Daten (Name und Geburtsdatum) des schwerbehinderten Menschen, das Aktenzeichen, die Gültigkeitsdauer, ggf. das Merkzeichen "B" und ggf. die Merkzeichen der Sondergruppe "Kriegsbeschädigt" eingetragen. Ebenso wird bei Personen über dem 10. Lebensjahr ein Lichtbild auf der Vorderseite angebracht. Auf der Rückseite werden der Grad der Behinderung, die Merkzeichen und der Gültigkeitsbeginn eingetragen.

Die gesundheitlichen Merkmale der behinderten Person werden als Merkzeichen im Ausweis eingetragen. Mit den Merkzeichen können bestimmte Nachteilsausgleiche und Rechte in Anspruch genommen werden. Das Merkzeichen Bl –Blind gilt für Personen, die das Augenlicht vollständig verloren haben und sie sind blind. Beträgt die Sehschärfe auf dem besseren Auge 1/50, ist der Betroffene ebenfalls als blind anzusehen. Das Merkzeichen ist von Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung, Lohn-, Umsatz-, Einkommens- und Hundesteuer, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, beim Beitragsnachlass der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Postversand, Parkerleichterungen und Blindengeld. Weitere Informationen findet man unter:

http://www.seh-netz.info/blindenhilfe/
http://www.kreis-dueren.de/neu/index.htm
http://www.seh-netz.info/ausweis/seite1.php#ziel1

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