Glossar

Im Glossar erklären wir auf möglichst einfache Art wichtige deutsche Begriffe, die Ihnen im Umgang mit Behörden oder anderen Diensten begegnen. Sie erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Der Großteil der Begriffe bezieht sich auf den Glossar auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge :

https://www.bamf.de/DE/Service/ServiceCenter/Glossar/_functions/glossar.html?nn=282918&cms_lv2=282926

Die öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB) vollzieht ein Notar. Er vermerkt auf der Urkunde, welche Person die dortige Unterschrift oder das Handzeichen vollzogen oder anerkannt hat. Die öffentliche Beglaubigung kann durch eine notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt werden.

Beglaubigte Abschrift

Unter dem Begriff Beglaubigung wird aber auch eine andere amtliche Bestätigung verstanden. Mit der Beglaubigung wird öffentlich bestätigt, dass eine Abschrift (Kopie) inhaltlich mit der Vorlage (Urschrift) (Original) identisch ist. Eine beglaubigte Kopie einer Kopie der Urschrift/des Originals ist nicht möglich. Ein verbreiteter Irrtum besteht darin, dass geglaubt wird, eine Beglaubigung bescheinige zugleich die Echtheit oder Gültigkeit der Vorlage.
Der Beglaubigungsvermerk enthält

die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift/Kopie mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,
die genaue Bezeichnung des Schriftstückes, dessen Abschrift/Kopie beglaubigt wird (außer der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie selbst angebracht),
den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.
Zur Beglaubigung von Kopien sind folgende Personen berechtigt:

Amtspersonen, die das Dokument ausgestellt haben bzw. bei denen es verwahrt wird
Notare
sonstige Urkundspersonen (z.B. Urkundsperson des Jugendamtes, vgl. § 59 SGB VIII; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eines Gerichts, vgl. § 169 ZPO, § 153 GVG)
Gemeindesekretäre oder vom Bürgermeister beauftragte Beamte oder Angestellte
Stellen staatlich anerkannter Kirchen[1]
Bei mehrseitigen Dokumenten genügt es, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter aufgefächert (bzw. schuppenartig) übereinandergelegt, geheftet und so gesiegelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint.
http://www.dueren.de/buergerservice/buergerbuero/meldeangelegenheiten/beglaubigungen/

In Düren können Sie beispielsweise Ihre Unterlagen bei Stadt oder Kreis Düren oder der evangelischen Gemeinde Düren beglaubigen lassen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Beglaubigung

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