Glossar

Im Glossar erklären wir auf möglichst einfache Art wichtige deutsche Begriffe, die Ihnen im Umgang mit Behörden oder anderen Diensten begegnen. Sie erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Der Großteil der Begriffe bezieht sich auf den Glossar auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge :

https://www.bamf.de/DE/Service/ServiceCenter/Glossar/_functions/glossar.html?nn=282918&cms_lv2=282926

ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Die Arbeitszeitgestaltung basiert auf gesetzlichen und tarifverträglichen Regelungen sowie auf Betriebsvereinbarungen. Die wichtigsten Gesetze hierzu sind das Arbeits-zeitgesetz (ArbZG) von 1994 und die Gewerbeordnung. Im Arbeitszeitgesetz stehen vor allem Vorschriften über die Dauer der Arbeitszeit, und in der Gewerbeordnung findet man weitere ergänzende Vorschriften über beispielsweise die Sonntagsarbeit. Die Arbeitszeit kann unterschiedlich gestaltet werden.

Daher gibt es verschiedene Modelle:

Vollzeitarbeit:

Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht über-schritten werden. Mehr über Arbeitszeit in Vollzeit unter:
http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/arbeitszeit/arbeitszeit.htm

Nach Ende der täglichen Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Ausnahmen dazu gibt es beispielsweise für Krankenhäuser, Gaststätten, Hotels, Verkehrsbetriebe und andere soziale Einrichtungen. Dort gelten Ausgleichsbestimmungen. In den meisten Fällen wird heute die Arbeitszeit durch Tarifverträge geregelt und durch Betriebsvereinbarungen präzisiert. Informationen zum Begriff Tarifvertrag unter:
http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/tarifvertrag/tarifvertrag.htm

In Betriebsvereinbarungen findet man vor allem Regelungen über gestaffelte Arbeitszeiten, Gleitzeiten, Pausen, Kurzarbeit, Teilzeitbeschäftigung, Überstunden und Schichtarbeit. Wichtige Rolle spielt dabei auch der Betriebsrat. Definition Betriebsrat unter: http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/betriebsrat/betriebsrat.htm

Teilzeitarbeit- verkürzte Arbeitszeit. Wenn man nicht 38,5 Stunden in der Woche arbeitet sondern weniger, zum Beispiel 20 oder 30 Stunden. Es gibt folgende Möglichkeiten in Teilzeit zu arbeiten:

Halbtagsarbeit- Halbtagsarbeitsstelle. Es ist eine Form von Teilzeitarbeit. Die Arbeitszeit liegt bei cirka 20 Stunden in der Woche. Hauptgrund für Halbtagsarbeit sind familiäre und persönliche Umstände. Vor allem Frauen arbeiten halbtags oder in Teilzeit. Im Unterschied zum Job-Sharing bestimmt hier der Vorgesetzte (Arbeit-geber), wie die Arbeit aufgeteilt wird. In der Regel muss die gleiche Leistung, das gleiche Arbeitspensum erbracht werden, wie in Vollzeit. Mehr Informationen unter:
http://de.wikipedia.org/wiki/Teilzeitarbeit

Job-Sharing- bedeutetteilen eines Arbeitsplatzes. Mindestens zwei Arbeitskräfte teilen sich Pflichten und Rechte eines Vollzeitarbeitsplatzes. Sie vertreten sich auch bei Krankheit und Urlaub. Es ist dabei möglich einen Vollzeitarbeitsplatz stunden-, tages- wochen- oder monatsweise in einen Teilzeitarbeitsplatz zu teilen. Ein Vorteil für die Arbeitnehmer ist beispielsweise, dass der Vorgesetzte (Arbeitgeber) nicht bestimmen kann, wie die Arbeit aufgeteilt werden soll. Ein Nachteil ist eine geringere soziale Absicherung für den Einzelnen. Mehr Infos siehe:
http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/job-sharing/job-sharing.htm

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