Glossar

Im Glossar erklären wir auf möglichst einfache Art wichtige deutsche Begriffe, die Ihnen im Umgang mit Behörden oder anderen Diensten begegnen. Sie erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Der Großteil der Begriffe bezieht sich auf den Glossar auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge :

https://www.bamf.de/DE/Service/ServiceCenter/Glossar/_functions/glossar.html?nn=282918&cms_lv2=282926

Sofern der Asylantrag abgelehnt wird und der Ausländer auch aus anderen Gründen kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland erhält, wird er in einem schriftlichen Ablehnungsbescheid zur Ausreise aufgefordert, d.h. ihm wird mitgeteilt, dass er innerhalb einer bestimmten Frist die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen hat. Gleichzeitig wird ihm für den Fall, dass er innerhalb der festgesetzten Frist nicht freiwillig ausreist, die Abschiebung angedroht (§ 34 AsylVfG). Nach Ablauf der Frist wird bei bis dahin unterbliebener freiwilliger Ausreise die Abschiebung durchgeführt.

"Abschiebung" bedeutet, dass ein Ausländer unter Anwendung von (polizeilichen) Zwangsmitteln außer Landes gebracht wird. Zuständig hierfür sind die einzelnen Bundesländer (Ausländerbehörden). Die Ausländerbehörden sind auch bei Asylbewerbern für die Prüfung bestimmter, nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes fallender (sonstiger) Abschiebungshindernisse zuständig. Solche können in der Person des Ausländers begründet sein (z.B. Reiseunfähigkeit wegen Erkrankung) oder auch die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung betreffen (z.B. ein gesperrter Zielflughafen). Die Ausländerbehörde prüft das Vorliegen solcher Abschiebungshindernisse, deren Fehlen Voraussetzung für die Durchführung der Abschiebung ist.

Von der Abschiebungsandrohung zu unterscheiden ist die Abschiebungsanordnung.

http://www.bamf.de/DE/Service/Left/Glossary/_function/glossar.html?nn=1363008&lv2=1364162&lv3=1637774

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